Unsere Ziele Der Vorstand Die Satzung Mitgliedsantrag Alte Nachrichten 'Der Mühlstein'
Der Landesverband Baden-Württemberg der Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e.V. wird nach der gültigen Satzung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt. Die DGM-BW ist als gemeinnützig anerkannt.
Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.
- die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr Mitte Oktober zusammentritt,
- der Vorstand, der nach Bedarf seine Sitzungen, mindestens einmal im Jahr, abhält
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, fünf Beisitzern und zwei Kassenprüfern.
Der DGM-BW gehören derzeit 181 Mitglieder an, die sich "vor Ort" für die Verwirklichung ihrer Ziele einsetzen und bei der Erhaltung aller Arten von Mühlen mitwirken.
1. Die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung, Landesverband Baden-Württemberg - DGM/BW -, mit Sitz in Murrhardt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Namenszusatz „eingetragener Verein” in abgekürzter Form „e. V.”.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung aller mit dem Mühlenwesen zusammenhängenden Aspekte.
3. der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
3.1. die Erforschung der Mühlen in Baden-Württemberg; hierzu werden geeignete Publikationen herausgegeben und entsprechende Veranstaltungen wie Vorträge, Beratungen, Seminare und Exkursionen durchgeführt.
3.2. die populäre Verbreitung aller mühlenkundlichen Aspekte in Baden-Württemberg; hierzu nimmt die DGM/BW insbesondere an den Deutschen Mühlentagen teil und organisiert diese im Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.
3.3. die Pflege, Restaurierung und Erhaltung einzelner Mühlen oder ihrer technischen und sonstigen sachlichen Teile und Nebenanlagen in Baden-Württemberg.
3.4. die Hinwirkung auf verbesserte Rahmenbedingungen zur Sicherung der Existenz noch tätiger Mühlen sowie zur Wiederaufnahme des Betriebs bereits stillgelegter Mühlen.
3.5. die Förderung der regenerativen Energiegewinnung.
3.6. die Zusammenarbeit mit Institutionen, Verbänden und Behörden auf verschiedenen Ebenen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V. in Minden/Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 1, Abs. 3 zu verwenden hat.
2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Zu dieser hat sechs Wochen vorher eine schriftliche Einladung zu ergehen. Die Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Schriftliche Voten abwesender Mitglieder sind zulässig.
1. Mitglied der DGM/BW kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand der DGM/BW erworben. Der Vorstand entscheidet über den Eintritt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Mit der Mitgliedschaft verbunden ist der verbilligte Bezug der Veröffentlichungen der DGM/BW.
3. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt eines Mitglieds ist mittels einer schriftlichen Erklärung auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich.
4. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
5. Mitglieder, die sich schwere Verstöße gegen Ziele der DGM/BW zuschulden kommen lassen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
6. Die DGM/BW ist Mitglied der „Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V. mit Sitz in Minden/Westf. Damit sind alle Mitglieder der DGM/BW auch Mitglieder der DGM.
Natürliche und juristische Personen, die dem Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen.
Die Regelungen des § 6 finden sinngemäße Anwendung.
Das Geschäftsjahr der DGM/BW ist das Kalenderjahr.
Die Organe der DGM/BW sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand, bestehend aus
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- drei Beisitzer; die Zahl der Beisitzer kann durch die Mitgliederversammlung auf maximal fünf erhöht werden.
3. Zwei Kassenprüfer.
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
1.2. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen.
1.3. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin in schriftlicher Form.
1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer 1.2. und 1.3. einzuberufen,
- wenn das vom Vorstand mehrheitlich verlangt wird,
- auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
1.5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl der Organe,
- die Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Kassenwarts,
- die Beschlußfassung über den Mitgliedsbeitrag,
- die Beschlußfassung über wesentliche anstehende Probleme,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
1.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
2. Der Vorstand
2.1. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.
2.2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten die DGM/BW nach innen sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
2.3. Dem Vorstand obliegt es, die Ziele gemäß § 1 zu verwirklichen. Dazu kann sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung geben.
2.4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
2.5. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Finanzen der DGM/BW in Absprache mit dem Vorsitzenden. Er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen verantwortlich.
2.6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
3. Kassen- und Buchprüfung.
Diese wird in jedem Jahr von den Kassenprüfern durchgeführt. Über das Ergebnis müssen diese bei der Mitglie- derversammlung berichten. Sie beantragen die Entlastung des Kassenwartes und geben Beanstandungen bekannt.
Diese Satzung ist am 09. März 1996 von der Gründungsversammlung beschlossen und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. April 1996 in der obigen Form geändert worden und damit in Kraft getreten.
Festgestellt, Ort: Remshalden
Datum: 27.4.1996
Unterschrift: (gez.) Dr. Gerhard Fritz