Unsere Ziele Der Vorstand Die Satzung Mitgliedsantrag Alte Nachrichten 'Der Mühlstein'
Der Landesverband Baden-Württemberg der Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e.V. wird nach der gültigen Satzung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt. Die DGM-BW ist als gemeinnützig anerkannt.
Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Kassen- und Buchprüfung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, Internetbeauftragter, Deutscher Mühlentag-Beauftragter, DGM-Beauftragter und drei bis sechs Beisitzern.
Der DGM-BW gehören derzeit 181 Mitglieder an, die sich "vor Ort" für die Verwirklichung ihrer Ziele einsetzen und bei der Erhaltung aller Arten von Mühlen mitwirken.
1. Die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung, Landesverband Baden-Württemberg -DGM/BW- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Namenszusatz „eingetragener Verein” in abgekürzter Form „e. V.”. Der Sitz des Vereins ist die Geschäftsstelle des Dachverbandes „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e.V.“ in 32469 Petershagen, Schwarzer Weg 2.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung aller mit dem Mühlenwesen zusammenhängenden Aspekte.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit keinen Lohn aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Reisekosten des Vorstandes (Vorsitzender, sein Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer, Beisitzer, Internetbeauftragter, Deutscher Mühlentag-Beauftragter, DGM-Delegierter) und der Kassenprüfer werden erstattet, soweit es sich nicht um die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der DGM/BW oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung handelt. Ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen können vom Vorstand genehmigt werden.
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.“ in Petershagen, wo es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 1, Abs. 3 in Deutschland zu verwenden ist.
2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Zu dieser hat sechs Wochen vorher eine schriftliche Einladung zu ergehen. Die Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder oder falls die einzelnen Positionen des Vereins: „Vorsitzender, sein Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer“ nicht innerhalb eines Jahres nach frei werden besetzt werden können, bedarf die Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich schriftlicher Voten abwesender Mitglieder.
1. Mitglied der DGM/BW kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand der DGM/BW erworben. Der Vorstand entscheidet über den Eintritt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Während des Jahres eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird in der Regel durch Bankeinzug mit vorliegender Einzugsermächtigung erhoben. Ehrenmitglieder werden vom Jahresbeitrag freigestellt.
3. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist mittels einer schriftlichen Erklärung auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.
4. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
5. Mitglieder, die sich schwere Verstöße gegen Ziele der DGM/BW zuschulden kommen lassen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
6. Die DGM/BW ist Mitglied im Dachverband „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V. mit Sitz in Petershagen im Mühlen-Bauhof des Mühlenkreises Minden-Lübbecke. Damit sind alle Mitglieder der DGM/BW auch Mitglieder der DGM.
Natürliche und juristische Personen, die dem Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen.
Die Regelungen des § 6 finden sinngemäße Anwendung.
Das Geschäftsjahr der DGM/BW ist das Kalenderjahr.
Die Organe der DGM/BW sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand, bestehend aus
3. Zwei Kassenprüfer.
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
1.2. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen.
1.3. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin in der Regel per Email-Nachricht.
1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer 1.2. und 1.3. einzuberufen, wenn das vom Vorstand mehrheitlich veranlasst wird oder schriftlich von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
1.5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
1.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1.7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer sowie von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
2. Der Vorstand
2.1. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.
2.2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten die DGM/BW nach innen sowie gerichtlich und außergerichtlich nach außen wie folgt: Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Der Kassenwart und der Schriftführer vertreten gemeinsam. Für alle Rechtsgeschäfte in Höhe von mehr als 3000 € ist die Zustimmung der Mehrheit anwesender Vorstandsmitglieder erforderlich, gegebenenfalls einschließlich schriftlich zum Abstimmungstermin vorliegende Voten abwesender Vorstandsmitglieder.
2.3. Dem Vorstand obliegt es, die Ziele gemäß § 1 zu verwirklichen. Dazu kann sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung geben.
2.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls digital, anwesend sind.
2.5. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Finanzen der DGM/BW in Absprache mit dem Vorsitzenden oder gegebenenfalls dessen Stellvertreter. Er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzen verantwortlich.
2.6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
3. Kassen- und Buchprüfung.
Diese wird in jedem Jahr von den Kassenprüfern durchgeführt. Über das Ergebnis müssen diese bei der Mitgliederversammlung berichten Sie beantragen die Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Kassenwarts und geben Beanstandungen bekannt.
4. Zugriff auf die Haupt-Emailadresse des Vereins, derzeit: vorstand@dgmbw.de, haben der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer, der Internetbeauftragte, der Deutscher Mühlentag-Beauftragter und der DGM-Delegierte.
Entsprechend aktueller rechtlicher Regelungen sind für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Videokonferenzen und andere elektronische Beteiligungsmöglichkeiten, etwa Telefonkonferenzen, möglich.
Die Satzung ist am 17. März 2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt gemäß der rechtlichen Regelung in Kraft.
Festgestellt anlässlich der Jahreshauptversammlung am 17.03.2024 in Oberkochen
Unterschriften:
Herbert Scharmann, Schriftführer
Bernd Fischer, 1. Vorsitzender